Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung



Wird die betriebliche Altersversorgung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers durchgeführt, muss sie nicht allen Mitarbeitern gewährt werden. Eine Unterscheidung darf jedoch nur nach objektiven Kriterien vorgenommen werden (sog. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt zunächst, daß eine willkürliche - d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen verboten ist, wenn sich diese in einer vergleichbaren Lage befinden.

Möchte der Arbeitgeber eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einrichten, so hat er die volle Entscheidungsfreiheit, wie viel er dafür aufwenden möchte und welchen Durchführungsweg er wählt.

Jedoch ist der Arbeitgeber an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Dieses Gesetz setzt die arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung.