Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung



Seit dem 01.01.2002 kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen jährlich bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (Entgeltumwandlung).

Soweit der Arbeitnehmer den Anspruch geltend macht, muss er jährlich einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden.

Die Durchführung des Entgeltumwandlungsanspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Grundsätzlich können sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf jeden der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Die Wahl des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder der Versicherungsgesellschaft obliegt dem Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer kann den Entgeltumwandlungsanspruch nur insoweit geltend machen, wie er nicht bereits durch eine bestehende Entgeltumwandlung ausgefüllt wird.

Wird die Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt, kann der Arbeitnehmer die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG verlangen (gilt nur für Neuzusagen ab 01.01.2002).

Auch bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gelten für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, z.B. wegen längerer Krankheit oder während der Elternzeit, kann der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 4 BetrAVG seit dem 01.01.2005 die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Leistung ist sofort gesetzlich unverfallbar.