Gestaltung der Zusagen



In der betrieblichen Altersversorgung können die Zusagen wie folgt gestaltet werden:

  • Leistungszusage
  • Beitragsorientierte Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung


Bei einer Leistungszusage wird dem Versorgungsberechtigten eineVersorgungsleistung versprochen, für deren Erfüllung der Arbeitgeber einstehen muss. Dem Versorgungsberechtigten ist nicht bekannt, welchen Beitrag der Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufwendet.

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber einen bestimmten Beitrag in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Aus diesem Beitrag wird nach einem vorgegebenen Berechnungsmodus die Versorgungsleistung bestimmt (zum Bsp. durch eine Umrechnungstabelle).

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßige zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

 



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