Neues Urteil zum Status von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ist eine Ungleichbehandlung auf Grundlage des Status auch dann nicht erlaubt, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung existiert. Dies bezieht sich auf Rentenansprüche, die nach dem 01.07.1993 entstanden sind.
Mit Einschränkungen können unterschiedliche Betriebsrenten für Arbeiter und Angestellten allerdings auch heute noch rechtmäßig sein.
In einem aktuellem Fall wurde geurteilt, dass der Statusunterschied von Arbeitern in der Produktion und im Büro tätigen Angestellten allein keine Ungleichbehandlung bei der Betriebsrente begründet.
