Allgemeine Informationen
Von: Alte Leipziger Versicherung
Neues aus der bAV Rechtssprechung
I. Ausschreibungspflicht bei Vergabe von bAV-Konzepten
Im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Mitarbeiter im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 wurde vereinbart, dass die Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern durchzuführen sei. Die gegen diese Regelung gerichtete Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland hatte vor dem Europäischen Gerichtshof Erfolg (Urteil vom 15.7.2010 – Az. C 271/08). Der Tarifvertrag, mit dem die Parteien das Recht auf Kollektivverhandlungen verwirklicht haben, stelle im vorliegenden Fall kein Hindernis für die Anwendung des europäischen Vergaberechts dar. Darüber hinaus seien die abzuschließenden Versicherungsverträge als öffentliche Dienstleistungsaufträge zu qualifizieren. Der kommunale Arbeitgeber handele damit als öffentlicher Auftraggeber. Sofern also die vergaberechtlich geforderte Arbeitnehmerzahl und der Gesamtwert des Auftrages erfüllt sind, bestehe eine unionsweite Ausschreibungspflicht. Hiergegen wurde mit dem vorliegenden Tarifvertrag verstoßen. Für Versicherer bedeutet diese Entscheidung die Eröffnung eines neuen Geschäftsfeldes.
II. Direktversicherung in der Insolvenz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, welche Wirkung ein so genanntes eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht auf Leistungen aus einer Direktversicherung für einen Arbeitnehmer in der Insolvenz seines Arbeitgebers hat. Im Ergebnis folgt das BAG in seinem Urteil vom 15.6.2010 (Az. 3 AZR 334/06) der Auffassung früherer Rechtsprechung und der des Bundesgerichtshofs. Danach sei der Vorbehalt, dass der Arbeitgeber alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen darf, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, sofern nicht die Unverfallbarkeitsfristen nach dem BetrAVG erfüllt sind, entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder Veräußerungen von Betriebsteilen gehörten jedenfalls nicht zu solchen Beendigungsgründen, so dass der Insolvenzverwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen darf.
III. Pfändung des Rückkaufswertes einer Direktversicherung und Kündigung durch den Pfändungsgläubiger
Im zugrunde liegenden Fall wurde für den Geschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht eingeräumt. Eine Übertragung oder Abtretung der Versicherung auf den Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses wurde ausgeschlossen. Der Direktversicherungsvertrag wurde 1995 beitragsfrei gestellt. Im selben Jahr wurde ein Konkursverfahren der GmbH mangels Masse abgelehnt und das Unternehmen aufgelöst. Im Jahr 2006 erwirkte die klagende Sparkasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Bezugsberechtigten der Direktversicherung und verlangte vom verklagten Versicherungsunternehmen die Auszahlung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 2.12.2009 (Az. IV ZR 65/09), dass der klagenden Sparkasse aus der Pfändung der Ansprüche aus dem Bezugsrecht kein Kündigungsrecht zustehe. Dieses stehe allein dem Versicherungsnehmer, also der GmbH, zu. Aufgrund des Vermögensverfalls und der Auflösung des Unternehmens sei dieses Recht nicht automatisch auf den Bezugsberechtigten übergegangen. Dieser sei nach wie vor nur Bezugsberechtigter, dem zum vereinbarten Fälligkeitstermin die Versicherungssumme zustehe. Von der Sparkasse konnte lediglich der Anspruch auf die Versicherungssumme (zum Fälligkeitstermin) gepfändet werden, nicht aber das Kündigungsrecht.
IV. Beiträge für eine Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. - Durchschnittsbildung
Bekannterweise können Beiträge zu Direktversicherungen nach § 40b EStG a.F. nur in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Dies bedeutet, dass die Beiträge zu einem einzelnen Vertrag bis zu einem Jahresbeitrag von 2.148 € pauschal versteuert werden können, wenn der Durchschnitt aller in einem Rahmenvertrag zusammengefassten Verträge nicht mehr als 1.752 € beträgt. In der Praxis sollte der Arbeitgeber dies bei einem neu einzustellenden Mitarbeiter unbedingt beachten, wenn er dessen bestehende Direktversicherung beim bisherigen Versicherer übernehmen will. Führt er diesen als Einzelversicherungsvertrag weiter, dann darf er diesen nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.3.2010 (Az. VI R 9/08) nicht mit in die Durchschnittsberechnung einbeziehen. Wird jedoch der Einzelversicherungsvertrag z.B. mit einem bestehenden Gruppenversicherungsvertrag in einem mit mehreren Versicherern gebildeten Rahmenvertrag zusammengefasst, erfüllt dies auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittsbildung.
V. Vorliegen einer bAV nur bei Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Insolvenzschutz
Das BAG hat mit 2 Urteilen vom 19.1.2010 (Az. 3 AZR 42/08 und 3 AZR 409/09) entschieden, dass es sich bei einer Zusage allein an den mitarbeitenden Gesellschafter eines Unternehmens nicht um bAV handelt. Die Zusagen seien nicht "aus Anlass" des Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden, sondern seien gesellschaftlich veranlasst gewesen. Eine Erstreckung der Zusage auf andere Arbeitnehmer des Unternehmens sei bei der Gesellschafterversammlung erst gar nicht erwogen worden.
VI. PSV-Beitragspflicht bei rückgedeckter U-Kasse
In dem zugrunde liegenden Fall hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse erteilt. Der PSVaG verlangte vom Arbeitgeber hierfür Beiträge in voller Höhe. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber mit der Begründung, dass ein Abschlag vorzunehmen wäre wie bei einer Versorgung durch einen Pensionsfonds, weil durch die kongruente Rückdeckung das Insolvenzrisiko nicht höher sei. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 14.1.2010, Az. 4 Bf 22/08) ist jedoch der Auffassung, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
