Datenschutzklausel
- Der Vertriebspartner ist gem. § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Wahrung der Datengeheimnisse verpflichtet. Danach darf er geschützte personenbezogene Daten nur verwenden, als dies zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben erforderlich ist.
Das Merkblatt zum Datenschutz wird in Anlage 1 zu diesem Vertrag übergeben. - Der Vertriebspartner ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass es ihm untersagt ist, personenbezogene Daten, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bekannt geworden sind, außerhalb der dazu festgelegten bzw. vertraglich oder gesetzlich zulässigen Zwecke zu verwenden.
Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. - Dem Vertriebspartner sind die Bestimmungen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes bekannt. Er verpflichtet sich hiermit, diese bei seiner Tätigkeit für die Gesellschaft einzuhalten.
Das Merkblatt zum Geldwäschebekämpfungsgesetz wird in Anlage 2 zu diesem Vertrag übergeben. - Der Vertriebspartner willigt ein, dass die Gesellschaft seine personenbezogenen Daten, welche derselben im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Tätigkeit des Vertriebspartners bekannt werden, speichert, an Produktpartner weitergibt.
Er stimmt weiterhin zu, dass Auskünfte über ihn, insbesondere bei Organisationen zum Schutz der kreditgewährenden Wirtschaft, wie z. B. der Creditreform, der SCHUFA und/oder bei der AVAD, eingeholt werden und auch an derartige Stellen weitergegeben werden durch die Gesellschaft.
Anlagen
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